
AGB
Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich oder in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen unseres Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrags getroffen werden, sind mindestens in Textform niederzulegen.
(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen; juristischen Personen oder Sondervermögen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, falls dieser Unternehmer oder juristische Person oder Sondervermögen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB ist.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
(1) Alle Vertragsangebote, Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen, Nebenabreden usw. binden uns nur, wenn wir sie mindestens in Textform abgegeben haben.
Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot im Sinn von § 145 BGB einzuordnen, können wir dieses innerhalb angemessener Frist annehmen.
(2) Ein Angebot unseres Unternehmens ist bis zur mindestens in Textform übermittelten Auftragsbestätigung durch uns freibleibend.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise und Vergütungen - Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk", das heißt, ab unserem Lager oder dem eines von uns beauftragten Dritten, " ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstiger Nebenleistungen; diese Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert zusätzlich ausgewiesen.
(3) Unseren Preisen und Vergütungen liegen die zur Zeit der Abgabe des Angebots gültigen Lohn- und Materialkosten und Gebühren wie Einfuhr-/Ausfuhrzölle und Tarifsätze für Transportleistungen zugrunde. An unsere Preise sind wir 1 Monat ab Vertragsschluss gebunden, soweit wir mit dem Kunden nichts anderes vereinbaren. Bei einer Erhöhung der Bemessungsgrundlagen nach Vertragsschluss, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, behalten wir uns vor, die Preise nach Ablauf von 1 Monat im Verhältnis zu dieser Änderung zu erhöhen, wenn der Beginn der Leistung/Lieferung erst nach diesem Zeitraum erfolgt. Wir werden die Kostenerhöhung dem Kunden auf sein Verlangen hin nachweisen.
Gleichermaßen verfahren wir bei Kostensenkungen.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung, die mindestens in Textform getroffen werden muss.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unsere Vergütung ohne Abzug sofort bei Rechnungsstellung, spätestens aber 14 Tage nach Zugang der Rechnung bei unserem Kunden zur Zahlung fällig.
Wir können die Vergütung auch für Teilchargen berechnen, wenn die Auslieferung an den Kunden in Teilchargen erfolgt.
(6) Kommt unser Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich zu fordern. Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall ist unser Anspruch auf den gesetzlichen Verzugszinssatz (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB) beschränkt.
(7) Aufrechnungsrechte stehen unserem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, wie unsere Forderung.
(8) Wir sind berechtigt, unsere Leistung zurückzubehalten, wenn sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet. Dies umfasst auch die Zurückbehaltung der Werkstücke, die uns der Kunde zur Bearbeitung überlassen hat.
§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und zur Vertragsabwicklung wesentlichen Fragen einschließlich der Zahlungsmodalitäten voraus.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere seiner Mitwirkungs- und Zahlungspflichten, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt uns vorbehalten.
(2) Mitwirkungspflichten des Kunden sind insbesondere folgende:
a) Der Kunde muss die zu bearbeitenden Werkstücke in der vereinbarten Qualität in unsere Betriebsstätte verbringen.
b) Der Kunde muss die erforderliche Qualität der Bearbeitung der Werkstücke durch uns mit uns geklärt haben, insbesondere die Stärke und das Material der Beschichtungen.
c) Der Kunde muss an der Planung und der Klärung von Fragen, die die Bearbeitung der Werkstücke betreffen, unverzüglich mitwirken.
d) Der Kunde muss die von uns bearbeiteten Werkstücke unverzüglich nach Fertigstellung der Bearbeitung abnehmen, insbesondere vereinbarte Abnahmezeitpunkte einhalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, können wir Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, von ihm verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
(4) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise durch den Lieferverzug eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziff. (4) und (5) gelten nicht, sofern ein Fixgeschäft gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzugs, berechtigt, geltend machen und nachweisen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung fortgefallen ist.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise durch den Lieferverzug eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Die vorstehenden Haftungsregeln gelten auch bei einem Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; dieses ist uns zuzurechnen.
(9) Weitere gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 5 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Lieferung geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung unser Lager bzw. das Lager eines von uns beauftragten Dritten verlässt.
(2) Sofern der Kunde es ausdrücklich und mindestens in Textform wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die dafür anfallenden Kosten trägt der Kunde. Wir können insoweit Vorauszahlung verlangen.
(3) Verpackungen müssen wir nur zurücknehmen, wenn sich dies aus der Auftragsbestätigung ergibt.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten insbesondere hinsichtlich Stückzahl und Qualität unserer Leistung, ordnungsgemäß nachgekommen ist. § 377 HGB findet Anwendung.
(2) Als zugesichert gelten Eigenschaften nur dann, wenn wir ausdrücklich bestimmte Eigenschaften unserer Leistung zugesichert haben.
(3) Abweichungen von +/- 20% der vereinbarten Beschichtungsstärke stellen keinen Mangel
dar. Bei Klein- und Serienteilen ist eine Fehlmenge bis zu 3% bei Übergabe noch vertragsgemäß. Leichte Farbabweichungen sind branchenüblich und kein Mangel.
(4) Vorausgesetzt wird, dass sich das von uns zu bearbeitende Material in einem für die Bearbeitung geeigneten Zustand befindet. Zur Bearbeitung ungeeignetes Material können wir zurückweisen. Eine Prüfungs- und Hinweispflicht auf Geeignetheit des Materials besteht für uns nicht, es sei denn, der ungeeignete Zustand wäre ohne nähere Untersuchungen ohne weiteres erkennbar.
(5) Sollte sich während der Bearbeitung die Ungeeignetheit des Materials ergeben, sind wir berechtigt, die weitere Ausführung des Auftrags zu unterlassen und die bisher bearbeitete Menge im Rahmen der Vereinbarungen mit unserem Kunden unter Abzug etwaig ersparter Aufwendungen abzurechnen.
Treten bei unserer Bearbeitung Mängel auf, die nicht auf eine fehlerhafte Leistung unsererseits zurückzuführen sind, obliegt unserem Kunden die Beweislast dafür, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Material nach den Regeln der Technik zur vertragsgemäßen Bearbeitung geeignet war.
(6) Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen oder die auf chemischen, elektrotechnischen oder elektrischen Einflüssen beruhen, die für die bearbeiteten Werkstücke schädlich sind. Durch etwa seitens unseres Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten sowie im Falle der Verletzung von Plomben werden Mängelansprüche ausgeschlossen.
(7) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
Sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, tragen wir sämtliche erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe der vereinbarten Vergütung.
(8) Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung ganz oder teilweise nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung der Vergütung zu verlangen.
(9) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung zur Last fällt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(10) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(11) Soweit dem Kunden wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung ebenfalls auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(12) Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt in allen Fällen unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(13) Soweit nicht in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der Auftragsbestätigung oder in sonstigen schriftlichen oder in Textform gehaltenen Vereinbarungen zu einem Auftrag etwas Abweichendes geregelt ist, sind weitergehende Ansprüche des Kunden ausgeschlossen, außer Ansprüchen aus einer selbstständig von uns übernommenen Garantie.
Wir haften nicht für Schäden, die nicht an den von uns gelieferten/bearbeiteten Werkstücken selbst entstanden sind, soweit wir diese Schäden nicht zusätzlich schuldhaft verursacht haben; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(14) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(15) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
§ 7 Force majeure Regelung
(1) Wir haften nicht in Fällen Höherer Gewalt. Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb unserer Einflusssphäre liegen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse: Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, infektiöse Krankheiten, Pandemien, und Epidemien (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden und Regierungs- oder Behördenanordnungen, Streiks, Aussperrung.
(2) Tritt ein solches Ereignis Höherer Gewalt ein, sind wir verpflichtet, unseren Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis, in Textform über den Eintritt des Ereignisses und die Folgen der Leistungsbeeinträchtigung zu informieren.
(3) Wir sind in diesem Fall berechtigt, unsere Liefertermine und -fristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt und seiner Folgen zu verlängern, ohne dass dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zusteht. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Liefertermine und -fristen geraten wir nicht in Verzug.
(4) Beide Parteien sind verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende und Zumutbare zur Schadensminderung zu unternehmen.
(5) Soweit die Unterbrechung durch ein Ereignis Höherer Gewalt länger als 6 Monate andauert, ist jede Partei zur vollständigen oder teilweisen Kündigung des Vertrags berechtigt, ohne dass die andere Partei daraus Ersatzansprüche ableiten kann, wenn es das Ereignis Höherer Gewalt verhindert, die Leistung zu angemessenen wirtschaftlichen Bedingungen zu erbringen bzw. entgegenzunehmen.
§ 8 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §§ 6 und 7 vorgesehen, ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung und deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §§ 823 ff BGB.
(2) Die Haftungsbegrenzung gemäß Abs. 1 gilt auch, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, sonstigen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Sicherungsrechte
(1) Durch die Bearbeitung der von dem Kunden gelieferten Werkstücke erwerben wir ein Unternehmerpfandrecht, das uns berechtigt, die Werkstücke zurückzubehalten, bis unsere Forderungen gegenüber dem Kunden auf Zahlung der Vergütung erfüllt sind. Geben wir die Werkstücke an den Kunden heraus, ohne dass die Vergütung für unsere Leistung gezahlt ist, erwerben wir Sicherungseigentum an den von uns bearbeiteten Werkstücken.
(2) Der Kunde darf Werkstücke/Gegenstände, an denen wir ein Pfandrecht oder Sicherungseigentum haben, weder an Dritte verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf die Werkstücke jedoch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an einen Vertragspartner weiterverkaufen oder bearbeiten, es sei denn, er hätte den Vergütungsanspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Weiterverarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch unseren Kunden zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen unserem Kunden schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Leistung ein. Unser Kunde hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und für uns unentgeltlich zu verwahren.
(3) Für den Fall, dass unser Kunde durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der von uns bearbeiteten Werkstücke mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes der von uns bearbeiteten Werkstücke zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.
(4) Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns verarbeiteten und an uns zur Sicherheit übereigneten Werkstücke, oder den aus ihr hergestellten neuen Sachen, hat unser Kunde seine Vertragspartner/Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.
(5) Unser Kunde tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwerts bis zur Höhe unserer Forderung einschließlich der uns entstehenden Rechtsverfolgungskosten mit Rang vor sonstigen Forderungen Dritter ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
(6) Auf unser Verlangen hat unser Kunde die Forderungen einzeln nachzuweisen und nachfolgenden Erwerbern die Abtretung an uns offenzulegen und die nachfolgenden Erwerber aufzufordern, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind ebenfalls jederzeit berechtigt, die Forderung offenzulegen und selbst von dem nachfolgenden Erwerber einzuziehen. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Schutzschirmes oder Insolvenzverfahrens in Bezug auf sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass unser Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(7) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die von uns bearbeiteten Werkstücke hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns dadurch entstandenen Schaden.
(8) Unser Kunde ist verpflichtet, die von uns bearbeiteten Werkstücke, solange er unsere Vergütung nicht vollständig bezahlt hat, pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Beschädigung, Vandalismus- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann/Unternehmer, eine juristische Person oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, auch den Wohnsitz unseres Kunden als Gerichtsstand zu wählen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
§ 11 Rechtswahl
Für die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt deutsches Recht unter Ausschluss von Auslandsrecht.
§ 12 Erhaltungsklausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des mit unserem Kunden geschlossenen Vertrags insgesamt ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen gleichwohl unberührt.