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AGB

Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines


Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen unsere allgemeinen Geschäfts- bedingungen zugrunde. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform, auf die auch nicht mündlich oder stillschweigend verzichtet werden kann.
Die Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner werden von uns nicht aner- kannt. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widerspro- chen haben.

2. Angebote und Vertragsabschluß


Unsere Angebote sind freibleibend vorbehaltlich der Liefermöglichkeiten. Bestellungen unserer Kunden gelten als von uns angenommen, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
Maßgebend für die Art und Weise der Ausführung eines Auftrages ist die Bestellung des Kunden, es sei denn, es seien hiervon Abweichungen vereinbart und von uns schriftlich bestätigt.
Werden Aufträge mündlich erteilt, so obliegt dem Kunden der Beweis dafür, daß die erbrachten Leistungen nicht der mündlichen Bestellung entsprechen.
Bei Aufträgen, die von uns schriftlich bestätigt werden, gilt das, was von uns bestätigt wurde, wenn der Kunde nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
Für den Inhalt des Vertrages ist die Bestellung unseres Kunden dann, wenn durch uns keine Auftragsbestätigung erfolgt, maßgebend. Bei mündlichen Bestellungen gilt als Vertragsinhalt das, was von uns ausgeführt wurde.

3. Preise


Unsere Preise verstehen sich ab Werk Schwetzingen zuzüglich Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten, unter der Voraussetzung, daß die von uns zu bearbeitenden Gegenstände fracht- und spe- senfrei angeliefert werden, sowie zuzüglich der gesetzlichen, am Tag der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Lieferung unsere Kosten, z.B. Änderungen von Einkaufspreisen, Löhnen, Frachten, Zöllen, Steuern und sonstige Abgaben, sind wir berechtigt, entsprechende Preiskorrekturen durchzuführen.

4. Zahlungsbedingungen


Alle Lieferungen und Leistungen sind sofort ohne Abzug nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Wir behalten uns jedoch vor, Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse oder Zug um Zug gegen Barzahlung bei Lieferung zu fordern. Der Skontoabzug bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Schecks werden von uns nur erfülllungshalber entgegengenommen. Sie gelten erst dann als Zahlung, wenn deren Einlösung durch den Scheckaussteller erfolgt ist. Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn uns fremde Schecks erfüllungshalber übergeben werden.
Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstel- lung leistet. Einer gesonderten Mahnung bedarf es dazu nicht. Für den Fall des Verzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugs- schadens ist damit nicht ausgeschlossen.
Zahlungen werden ungeachtet einer anderweitigen Bestimmung des Geschäfts- partners zunächst auf Zinsen und Kosten und dann erst auf die Hauptschuld ver- rechnet. Bei mehreren Forderungen werden Zahlungen auf die jeweils ältere Schuld angerechnet.
Im Falle des Verzuges mit einer Rechnung sowie dann, wenn ein Scheck nicht ein- gelöst wird, werden ungeachtete von uns eingeräumter Zahlungsziele alle uns zustehenden Forderungen gegen den betreffenden Geschäftspartner zur Zahlung fällig.

5. Aufrechterhaltung und Zurückbehaltungsrecht


Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit einer Gegenforderung zulässig, die von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausge- schlossen.

6. Versand und Verpackung


Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind von unseren Geschäftspartnern zu zahlen und werden von uns zusätzlich berechnet. Dies gilt auch bei Versand durch unsere eigenen Fahrzeuge.
Sofern schriftlich keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, sind wir berech- tigt, über die Versandart und die Person des Transporteurs nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Für die Auswahl der Person des Transporteurs haften wir nur für die Sorgfalt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Wir können auch verlangen, daß der Geschäftspartner die Lieferung selbst abholt oder selbst einen Transporteur mit der Abholung beauftragt. In diesem Falle wer- den wir die Versandbereitschaft mitteilen.

 

7. Liefertermine und Verzug

Von uns angegebene Liefertermine stehen unter Vorbehalt, wenn nicht ausdrücklich schriftlich eine feste Lieferzeit vereinbart ist.
In allen Fällen beginnt die Lieferzeit jedoch erst dann, wenn alle für die Abwicklung des Auftrages erforderlichen Angaben des Geschäftspartners vorliegen.
Bei Betriebsstörungen wegen höherer Gewalt, Streiks, Krieg, Aufruhr oder aus anderen, von uns nicht verschuldeten, Gründen sowie bei Behinderungen des Verkehrs für Zu- und Ablieferungen sind wir zur Überschreitung der Lieferzeiten berechtigt, ohne dass dadurch ein Anspruch des Geschäftspartners auf Schadenersatz begründet wird.
Sofern sich jedoch die vorgesehene Lieferzeit durch solche Ereignisse um das Doppelte der vorgesehenen Lieferzeit verlängert, steht uns, wie auch dem Kunden, das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Im übrigen gilt, daß der Kunde dann, wenn bei uns Verzug eintritt, berechtigt ist, eine Nachfrist von wenigstens 3 Wochen mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Wird innerhalb der Nachfrist von uns nicht geliefert, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz wegen Verzuges kann er nur dann verlangen, wenn der Verzug durch uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet ist.

8. Sicherungsrechte


Das uns gesetzlich zustehende Unternehmerpfandrecht erstreckt sich auf alle von uns bearbeiteten Gegenstände bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen gegen den entsprechenden Geschäftspartner. Soweit das von uns zu bearbeiten- de Material uns nicht vollständig vom Geschäftspartner zur Verfügung gestellt wurde, behalten wir uns das Eigentum an dem bereits bearbeiteten Material bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den betreffenden Geschäftspartner vor.
Für den Fall der Weiterveräußerung von uns bearbeitenden Materials durch den Kunden tritt dieser uns seine Forderung gegen Dritte schon jetzt ab. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, uns jederzeit Auskunft über die abgetretenen

Forderungen zu erteilen und uns auch Bucheinsicht auf Verlangen zu gewähren. Diese Sicherungsabtretung gilt auch dann, wenn der Geschäftspartner seinerseits das von uns bearbeitete Material weiterverarbeitet, umgestaltet oder eingebaut hat.

Soweit uns Sicherungsrechte zustehen, werden diese dann freigegeben, wenn die uns gewährten werthaltigen Sicherheiten unserer Forderungen um mehr als 90% übersteigen.

9. Abnahme und Rügepflicht


Unsere Lieferungen gelten mit Übergabe an den Auftraggeber oder einem zur Abholung beauftragten Dritten als abgenommen. Behält der Auftraggeber sich Ansprüche wegen solcher Mängel, die bei Abnahme erkannt oder erkennbar waren, nicht vor, wird er insoweit von der Geltendmachung von Gewährleistungs- ansprüchen ausgeschlossen.
Kaufmännische Auftraggeber sind verpflichtet, die Ware im übrigen unverzüglich auf Vertragsgemäßheit zu überprüfen und sie unverzüglich zu rügen. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

10. Gewährleistung


Wir leisten Gewähr für eine dem Inhalt des Vertrages und den Regeln der Technik entsprechende Bearbeitung des uns überlassenen Materials. Als zugesichert gel- ten Eigenschaften nur dann, wenn wir ausdrücklich schriftlich bestimmte Eigenschaften unserer Leistung zugesichert haben.
Abweichungen der Beschichtungsstärke innerhalb der branchenüblichen Toleranzen stellen keinen Mangel dar. Bei Klein- und Serienteilen ist eine Fehlmenge bis zu 3% bei Übergabe noch vertragsgemäß. Das gleiche gilt für leichte Farbabweichungen. Für Lichtbeständigkeit übernehmen wir keine Haftung. Vorausgesetzt wird, daß das von uns zu bearbeitende Material sich in einem für die Bearbeitung geeigneten Zustand befindet. Zur Bearbeitung ungeeignetes Material können wir zurückweisen. Eine Prüfungs- und Hinweispflicht auf Geeignetheit des Materials besteht für uns nicht, es sei denn, der Zustand wäre ohne nähere Untersuchungen ohne weiteres erkennbar.
Sollte sich während der Bearbeitung die Ungeeignetheit des Materials ergeben, sind wir berechtigt, die weitere Ausführung des Auftrages zu unterlassen und die bisher bearbeitete Menge im Rahmen der Vereinbarungen mit dem Auftraggeber unter Abzug etwaig ersparter Aufwendungen abzurechnen.
Kann das von uns zu bearbeitende Material mit den uns gegebenen Mitteln in kei- nen zur Bearbeitung geeigneten Zustand versetzt werden, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen auch dann zu berechnen, wenn der Auftraggeber dazu keinen ausdrücklichen Auftrag erteilt hat.
Treten bei unserer Bearbeitung Mängel auf, die auf die für uns nicht erkennbare Ungeeignetheit des uns zur Verfügung gestellten Materials schließen lassen, obliegt dem Auftraggeber die Beweislast dafür, daß das von ihm zur Verfügung gestellte Material zur vertragsgemäßen Bearbeitung geeignet war.
Ist unsere Bearbeitung mangelhaft, sind die Ansprüche des Auftraggebers nach unserer Wahl auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt sechs Monate, gerechnet von Tag des Gefahrenüberganges an. Dabei wird vorausge- setzt, dass die bearbeitete Sache nachweisbar in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder seine Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss der Auftraggeber unverzüglich anzeigen. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelbeseitigung befreit.
Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Auftragegeber mindern. Mängelansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten ab Lieferung.
Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, und solcher chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse stehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch etwa sei- tens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten sowie im Falle der Verletzung von Plomben werden Mängelansprüche ausgeschlossen.
Sollte das zu bearbeitende Material von uns zur Verfügung gestellt sein, ist eine Wandlung nur dann zulässig, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche erfolglos blieben.
Schadenersatzansprüche wegen Mängel oder Mangelfolgeschäden sind ausge- schlossen, es sei denn, das der Schaden von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde.

11. Gefahrenübergang


Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der von uns bearbeitenden Sache geht zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem die Ware zur Abholung bei uns bereitgestellt ist und die Versand- bereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wurde oder die Ware das Werksgelände verlassen hat.
Die Gefahr für vom Auftraggeber an uns zur Verfügung zu stellende Gegenstände trägt der Auftraggeber bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gegenstände sich an dem dafür bestimmten Ort auf unserem Werksgelände befinden. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände von uns oder in unserem Auftrag abgeholt werden. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über.

12. Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder durch Änderungen des Gesetzes oder der Rechtsprechung unwirksam werden, so gelten gleichwohl die übrigen mit der Maßgabe, daß die unwirksame Klausel so ausgelegt, umgedeutet, ergänzt oder durch eine andere ersetzt werden soll, daß dem mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Parteiwillens möglichst nahe gekommen wird.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht


Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aufgrund der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehungen ist dann, wenn unser Geschäftspartner Kaufmann ist, Schwetzingen.
Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche aufgrund der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehungen ist dann, wenn unser Geschäftspartner Kaufmann ist, Mannheim. Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung aufgrund internationaler Abkommen, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist.
Wir sind auch berechtigt, Ansprüchen gegen unsere Geschäftspartner an dessen Sitz geltend zu machen.

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